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Ministerialblatt LSA Nr. 34/1999 vom 28.10.1999

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 14.7.1999 - 55.111-74392

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 20.1.1999 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 23 Abs. 5 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) am 28.4.1999 genehmigt worden ist.

Anlage
Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät
vom 20.1.1999

Auf Grund des § 23 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät erlassen:

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Philosophische Fakultät der Martin-Luther-Universität verleiht den Doktorgrad der Philosophie (Dr. phil.) nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens.

(2) Die Philosophische Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen den Doktorgrad ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) verleihen. Das Verfahren zur Verleihung des Dr. phil. h.c. wird in einer gesonderten Ordnung geregelt.

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung von Promotionen auf Grund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß des jeweils zuständigen Fachbereiches. Die Zuständigkeit der Fachbereiche ergibt sich aus der Liste der Promotionsfächer im Anhang dieser Ordnung.

(2) Der Promotionsausschuß jedes Fachbereichs besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Drei der weiteren Mitglieder müssen Professorinnen bzw. Professoren des Fachbereiches sein, eines der weiteren Mitglieder kann entweder eine Professorin oder ein Professor oder ein habilitiertes Mitglied der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereiches sein. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzende oder Vorsitzender des Promotionsausschusses ist in der Regel die Fachbereichsdekanin bzw. der Fachbereichsdekan. Der Promotionsausschuß wählt eines der weiteren Mitglieder aus der Statusgruppe der Professoren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens drei der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.

(4) Der Promotionsausschuß kann der oder dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel mit der Note "gut" oder besser abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit dem gewählten Promotionsfach als Hauptfach voraus. Der Abschluß wird nachgewiesen durch Diplom-, Magister- oder Masterprüfung bzw. das Staatsexamen (Lehramt an Gymnasien; Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen; Lehramt an Grundschulen; Lehramt an Sonderschulen). Über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern, wobei internationale Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.

(2) In Abweichung von Absatz (1) kann der Promotionsausschuß auf begründeten Antrag hin auch Bewerberinnen oder Bewerber zum Promotionsverfahren zulassen, die in der Hochschulabschlußprüfung das Promotionsfach nicht als Hauptfach, sondern als Nebenfach gewählt haben.

(3) Auf Antrag können in begründeten Fällen auch Bewerberinnen oder Bewerber mit einem anderen Examen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zugelassen werden. In diesen Fällen überprüft der Promotionsausschuß die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Studienleistungen in bezug auf die in Absatz 1 genannten Abschlußprüfungen. Die Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, zusätzliche Studienleistungen an der Martin-Luther-Universität, und zwar in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des Hauptstudiums, nachzuweisen.

(4) Auf Antrag kann der Promotionsausschuß besonders befähigte und geeignete Absolventinnen oder Absolventen von Fachhochschulen zum Promotionsverfahren zulassen. Zum Nachweis der besonderen Befähigung und Eignung sind vorzulegen:

  1. ein Fachhochschulabschlußzeugnis mit der Gesamtnote "gut" oder besser in einem Fach, das inhaltlich dem gewählten Promotionsfach entspricht;
  2. ein Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Fachhochschule, an welcher die Bewerberin oder der Bewerber den Abschluß erworben hat, und ein Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Martin-Luther-Universität, die ihre bzw. seine besondere Befähigung bestätigen.
Die Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, zusätzliche Studienleistungen an der Martin-Luther-Universität, und zwar in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren des Hauptstudiums, nachzuweisen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 3 oder 4 beantragen wollen, müssen die Feststellung der Gleichwertigkeit (Absatz 3) bzw. der besonderen Befähigung (Absatz 4) rechtzeitig vor dem Antrag auf Zulassung (§ 5) bei dem Fachbereich beantragen. Der Promotionsausschuß entscheidet auf Grund dieses Antrages im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern über den Umfang und die Art der nachzuweisenden Studienleistungen.

(6) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits den Grad eines Doktors der Philosophie an einer deutschen Universität erworben haben oder die sich bereits mehr als einmal erfolglos einem Promotionsverfahren an einer deutschen Universität unterzogen haben, werden in der Regel nicht zu einem weiteren Promotionsverfahren zugelassen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf einen neuen Antrag nicht früher als ein Jahr seit dem Abschluß des vorangegangenen Promotionsverfahrens stellen.

§ 4
Annahme als Doktorandin oder Doktorand

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen zur Zulassung gemäß § 3 erfüllt, kann bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen. In dem Antrag sind das Thema der geplanten Dissertation und die Professorin oder der Professor oder die Privatdozentin oder der Privatdozent oder die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter des Fachbereiches anzugeben, welche oder welcher die Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation erklärt hat. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuß; der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt sind.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Dissertation nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren vorgelegt wird. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.

(3) Mit der Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen. Die vorherigen Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist für die Zulassung nicht erforderlich.

§ 5
Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan des zuständigen Fachbereichs zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Angaben gemäß § 11 Abs. (1) der Hochschuldaten-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 34/1994):
  2. Nachweise gemäß § 11 Abs. (2) der Hochschuldaten-Verordnung:
  3. sechs maschinengeschriebene oder gedruckte, gebundene, paginierte Exemplare der Dissertation (Kostspieliges Bild- und Kartenmaterial braucht nur einem der Exemplare im Original beizuliegen; bei den anderen Exemplaren genügen ausreichend lesbare Kopien);
  4. eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt hat, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat;
  5. Vorschläge für die Gutachterinnen oder Gutachter und das Wahlmitglied der Promotionskommission.
(2) Wurde die Bewerberin oder der Bewerber von dem Fachbereich gemäß § 4 als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen, so ist die Bestätigung hierüber zusammen mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen; sie gilt als Grundlage für die Bestellung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters der Dissertation.

§ 6
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt und die Antragsunterlagen vollständig sind. In diesem Fall eröffnet sie oder er das Promotionsverfahren und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(2) Der Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 7
Dissertation

(1) Die Dissertation muß die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muß die Veröffentlichung rechtfertigen.

(2) Ein eigenständiger, klar abgrenzbarer, mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann auf besonderen Antrag als Dissertation anerkannt werden.

(3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberin oder der Bewerber in einer anderen akademischen oder staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden, sie kann jedoch einen Bestandteil der Dissertation bilden. Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation eingereicht werden.

(4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag eine andere Sprache zulassen. Wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, muß sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Das Titelblatt der Dissertation ist einheitlich gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster zu gestalten.

(5) Die Dissertation muß selbständig verfaßt sein; eine über die übliche Betreuung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer oder eine rein sprachliche Korrektur hinausgehende Mitwirkung Dritter ist unzulässig.

§ 8
Bestellung der Gutachter der Dissertation

(1) Anschließend an die Eröffnung des Promotionsverfahrens veranlaßt der Promotionsausschuß die Begutachtung der eingereichten Dissertation und bestellt hierfür Gutachterinnen oder Gutachter. Als Gutachterinnen bzw. Gutachter können nur Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Privatdozentinnen, Privatdozenten, habilitierte Wissenschaftlerinnen und habilitierte Wissenschaftler bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann bei der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter von dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers abweichen.

(2) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, von denen einer bzw. eine Professorin oder Professor im Sinne von § 40, Abs. (1) Ziff. 1 des HSG LSA sein und der Martin-Luther-Universität angehören muß. In der Regel ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter.

(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je eine Gutachterin bzw. je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.

§ 9
Bewertung der Dissertation

(1) Jede Gutachterin und jeder Gutachter legt dem Promotionsausschuß innerhalb einer First von vier Monaten ein begründetes, unabhängiges schriftliches Gutachten über die Dissertation vor, in dem sie oder er die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vorschlägt. Falls eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Drucklegung der Arbeit geringfügige Änderungen oder Ergänzungen für erforderlich hält, kann sie bzw. er in ihrem bzw. seinem Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen.

(2) Die Empfehlung zur Annahme ist mit einer Bewertung (Note) gemäß folgenden drei Notenstufen zu verbinden:

Die Ablehnung der Dissertation wird mit folgender Notenstufe bewertet: (3) Bei herausragenden wissenschaftlichen Leistungen kann die Dissertation mit dem Prädikat "summa cum laude" bewertet werden, wenn mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter dies vorschlagen oder einem entsprechenden Vorschlag zustimmen und die Dissertation von keinem der Gutachter mit einer schlechteren Note als "sehr gut" bewertet worden ist. Der Vorschlag ist besonders zu begründen.

(4) Wird in einem der Gutachten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird vom Promotionsausschuß eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt. Bei mehr als einem ablehnenden Gutachten wird auf die Bestellung weiterer Gutachterinnen oder Gutachter verzichtet.

(5) Sobald das letzte Gutachten eingetroffen ist, gibt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Professorinnen, Professoren und allen anderen habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs bekannt, daß die Dissertation und die Gutachten 14 Tage im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegen. Innerhalb der Auslagefrist können die genannten Personen schriftlich begründeten Einspruch gegen die Beurteilung der Dissertation erheben. Der Promotionsausschuß kann diese Einsprüche als offensichtlich unbegründet zurückweisen oder einen oder mehrere weitere Gutachterinnen oder Gutachter bestellen.

(6) Nach Ende der Auslagefrist entscheidet der Promotionsausschuß über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation werden zu dieser Sitzung als Gäste eingeladen. Empfehlen zwei oder mehr der bestellten Gutachterinnen und Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß die Ablehnung, andernfalls die Annahme der Dissertation fest.

(7) Bei Annahme der Dissertation wird in der Regel das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge aller Gutachten, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, als Note festgestellt.

(8) Falls in einem oder mehreren Gutachten gemäß Absatz (1) Satz 2 Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation vorgeschlagen worden sind, kann der Promotionsausschuß diese beschließen.

(9) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber den Beschluß über die Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, schriftlich mit. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.

§ 10
Promotionskommission

(1) Nach der Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuß eine Promotionskommission für die Durchführung der Verteidigung sowie ggf. die Prüferin oder den Prüfer für das Rigorosum.

(2) Die Promotionskommission besteht in der Regel aus der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, den Gutachterinnen und Gutachtern der Dissertation sowie einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten benannten Wahlmitglied. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses vertreten lassen. Ist die Dekanin, oder der Dekan des Fachbereichs zugleich Gutachterin bzw. Gutachter in diesem Verfahren, bestellt der Promotionsausschuß eine andere Professorin oder einen anderen Professor des Fachbereichs zur bzw. zum Vorsitzenden der Kommission. Bei Verhinderung von Gutachterinnen oder Gutachtern kann der Promotionsausschuß Vertreterinnen oder Vertreter bestellen. Das Wahlmitglied muß Professorin, Professor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Privatdozentin, Privatdozent, habilitierte Wissenschaftlerin oder habilitierter Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität sein.

(3) In den Fällen, in denen ein Rigorosum durchgeführt wird (§ 11), bestellt der Promotionsausschuß in der Regel die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter der Dissertation zur Prüferin bzw. zum Prüfer; in begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Hochschullehrerin oder ein anderer Hochschullehrer des Fachbereichs zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden.

§ 11
Rigorosum

(1) Auf ein Rigorosum wird verzichtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit dem Promotionsfach als Hauptfach abgeschlossen hat.

(2) Das Rigorosum beschränkt sich auf das Promotionsfach. Es wird von dem oder der durch den Promotionsausschuß bestellten Prüferin oder Prüfer im Beisein einer sachkundigen, promovierten Beisitzerin oder eines sachkundigen, promovierten Beisitzers abgenommen. Die Mitglieder der Promotionskommission (§ 10) können bei der Prüfung anwesend sein. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers findet die Prüfung öffentlich statt. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll.

(3) Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde. Die Bewerberin oder der Bewerber wird von der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Rigorosum geladen. Im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber kann diese Frist verkürzt werden.

(4) Im Anschluß an das Rigorosum wird dieses von der Prüferin bzw. dem Prüfer mit dem Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

(5) Ein nicht bestandenes Rigorosum kann innerhalb von Jahresfrist, jedoch frühestens nach sechs Monaten, einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsverfahren insgesamt als nicht bestanden.

§ 12
Verteidigung der Dissertation

(1) Die Verteidigung der Dissertation wird von der Promotionskommission öffentlich durchgeführt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu der Verteidigung geladen. Im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber kann diese Frist verkürzt werden. Falls ein Rigorosum durchgeführt wird (§ 11), findet die Verteidigung erst statt, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber dieses bestanden hat.

(2) Innerhalb der Ladungsfrist werden der Bewerberin oder dem Bewerber die Gutachten zur Dissertation im Dekanat des Fachbereichs zugänglich gemacht.

(3) In der Verteidigung stellt die Bewerberin oder der Bewerber die Ergebnisse der Dissertation in einem Vortrag vor, der 20 bis 30 Minuten dauern soll.

(4) Im Anschluß an den Vortrag findet eine Aussprache statt, die in der Regel eine Stunde dauert. Sie soll sich auf Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation und auf grundlegende Probleme des Fachgebietes erstrecken. Die Aussprache wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet, die bzw. der das Rederecht einzelner Anwesender einschränken kann.

(5) Über den Verlauf der Verteidigung wird ein Protokoll angefertigt.

(6) Im Anschluß an die Verteidigung beschließt die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Verteidigung gemäß folgenden Notenstufen:

§ 13
Wiederholung der Verteidigung

(1) Wurde die Verteidigung nicht bestanden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber die Verteidigung nur einmal wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres durchgeführt werden.

(2) Die Wiederholung der Verteidigung ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Termin der nicht bestandenen Verteidigung schriftliche beim Promotionsausschuß zu beantragen.

(3) Wird diese Frist versäumt oder wird auch die Wiederholung der Verteidigung als "nicht bestanden" bewertet, so gilt das Promotionsverfahren als nicht bestanden.

§ 14
Gesamtprädikat der Promotion

(1) Wurde die Verteidigung mit 3,5 oder besser bewertet, stellt die Promotionskommission im Anschluß an die Bewertung der Verteidigung das Gesamtprädikat der Promotion fest.

(2) Das Gesamtprädikat ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Note für die Dissertation (mit dem Gewicht 2) und der Bewertung der Verteidigung (mit dem Gewicht 1).

(3) Folgende Prädikate werden vergeben:

Wurde die Dissertation mit dem Prädikat "summa cum laude" und die Verteidigung mit 1,0 bewertet, so wird als Gesamtprädikat der Promotion "summa cum laude" festgestellt.

(4) Die Promotionskommission unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Anschluß an die Feststellung des Gesamtprädikats über das Ergebnis des Verfahrens.

(5) Nach dem Beschluß der Promotionskommission erhält die Bewerberin oder der Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis des Promotionsverfahrens.

(6) Falls von dem Promotionsausschuß hinsichtlich der Drucklegung der Arbeit Auflagen gemacht wurden (§ 9 Absatz 8), werden diese der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(7) Zum Vollzug der Promotion (§ 17) wird eine Urkunde nach beigefügten Muster ausgestellt, die den Titel der Dissertation, deren Bewertung und das Gesamtprädikat enthält und die von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von der Dekanin oder dem Dekan der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität unterzeichnet wird.

§ 15
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach der Zulassung zum Promotionsverfahren ohne triftigen Grund vom Verfahren zurück, so gilt die Promotion als nicht bestanden. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund den Termin des Rigorosums oder der Verteidigung, so gilt das Rigorosum bzw. die Verteidigung als nicht bestanden.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(3) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung erhalten oder sind wesentliche Voraussetzungen der Zulassung irrtümlich angenommen worden, so können bereits erbrachte Promotionsleistungen auch nachträglich durch den Promotionsausschuß für ungültig erklärt und die Promotion versagt werden. Vor der Beschlußfassung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(4) Werden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, daß sich die Bewerberin oder Bewerber bei der Anfertigung der Dissertation unerlaubter Hilfe durch andere bedient hat, so ist das Verfahren durch Beschluß des Promotionsausschusses bis zur Klärung dieser Vorwürfe auszusetzen. Vor der Beschlußfassung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Kann eine solche unerlaubte Hilfe nachgewiesen werden, gilt die Promotion als nicht bestanden.

§ 16
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Nach Abschluß des Promotionsverfahrens hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation zu veröffentlichen und dem Fachbereich 120 Exemplare kostenfrei abzuliefern (Pflichtexemplare). Die Exemplare sind in einem vom Fachbereich genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen. Eventuelle Auflagen hinsichtlich der Veröffentlichung sind vor der Veröffentlichung zu erfüllen. Vor der Veröffentlichung hat die Bewerberin oder der Bewerber die Druckerlaubnis durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzuholen.

(2) Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift oder als selbständiges Druckwerk in einem Verlag veröffentlicht, wird die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare auf 12 herabgesetzt.

(3) Eine Veröffentlichung in elektronischer Form entsprechend den Vorschriften der Universitäts- und Landesbibliothek von Sachsen-Anhalt ist ebenfalls zulässig.

(4) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung, die mehr als eine redaktionelle Bearbeitung darstellen, sind in folgenden Fällen zulässig:

  1. wenn sie dazu dienen, die Arbeit der Weiterentwicklung des Forschungsstandes anzupassen;
  2. wenn sie die Aufnahme in eine wissenschaftliche Schriftenreihe oder Zeitschrift ermöglichen;
  3. wenn sie durch Übersetzung in eine andere Sprache die Veröffentlichung im Ausland ermöglichen.
Dabei muß der wesentliche wissenschaftliche Gehalt der Arbeit unverändert bleiben. Die Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters der Dissertation; diese ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Erteilung der Druckerlaubnis vorzulegen.

(5) Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind auf dem Titelblatt als "Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" gemäß beigefügtem Muster zu kennzeichnen; bei gedruckten selbständigen Schriften kann ein entsprechendes Siegel an die Stelle dieser Kennzeichnung treten.

(6) Erfolgt die Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des Promotionsverfahrens, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Frist verlängern; ein solcher Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt werden.

(7) Der Vollzug der Promotion setzt die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus. Im Fall von Absatz (2) kann durch die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs im Einvernehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter der Dissertation ein vorzeitiger Vollzug der Promotion genehmigt werden, wenn in geeigneter Weise, z. B. durch die verbindliche Erklärung eines Verlages oder durch Vorlage der Druckfahnen, sichergestellt wird, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird.

§ 17
Vollzug der Promotion

(1) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde (§ 14 Abs (7)), sobald die Bedingungen des § 16 erfüllt sind. Als Tag der Promotion gilt der Tag der Verteidigung.

(2) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.

§ 18
Entziehung des Doktorgrades

(1) Für den Entzug des Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit in diesen nichts anderes vorgesehen ist, kann der Doktorgrad durch Beschluß des Promotionsausschusses entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben wurde. Vor Beschlußfassung ist der Inhaberin oder dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und der bzw. dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.

§ 19
Akteneinsicht

Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb einer Frist von einem Jahr auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Promotionsakte zu gewähren.

§ 20
Inkrafttreten

(1) Diese Promotionsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Promotionsordnung des Fachbereichs Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften vom 6.5.1996 sowie die Promotionsordnung des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 6.6.1994, zuletzt geändert am 23.4.1997, außer Kraft.

(3) Auf Promotionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung von den Fachbereichen der Philosophischen Fakultät gemäß den in Absatz (2) genannten Ordnungen begonnen wurden, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

Anhang
Fächerkatalog

Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften

Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften Fachbereich Erziehungswissenschaften Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
Anlage
2. Titelseite der Dissertation

[Thema]

Dissertation

zur Erlangung des
Doktorgrades der Philosophie (Dr. phil.)

vorgelegt

der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg,
Fachbereich [Name des Fachbereichs]

von [Frau/Herr] [Name]

geb. am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]

Gutachterinnen/Gutachter:
[Name der Gutachterinnen und Gutachter]

Tag der Verteidigung: [Datum]

3. Muster der Promotionsurkunde

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Unter dem Rektorat des Professors bzw.
der Professorin für
..........................
verleiht die

Philosophische Fakultät
<-Fachbereich...->

auf Grund der Dissertation
<"Thema">

und der öffentlichen Verteidigung am ..........................

Frau bzw. Herrn ....................... <Vorname, Name>
geboren am .......................... in ..............................,

den akademischen Grad einer Doktorin bzw.
eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.),

nachdem sie ihre bzw. er seine wissenschaftliche
Befähigung auf dem Gebiet

<Name des Fachgebietes>

nachgewiesen hat.

Für die Gesamtleistung wird das Prädikat

<Prädikat>

erteilt.

Die Dissertation wurde mit dem Prädikat
<Prädikat>
bewertet.

Halle (Saale), ..................


Der Rektor
bzw. die Rektorin
Der Dekan
bzw. die Dekanin
des Fachbereichs................
Der Dekan
bzw. die Dekanin
der Fakultät


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